Mieterhöhung

Genauso wie der Mieter auf Mängel aufmerksam machen und die Miete somit mindern kann, hat der Vermieter das Recht die Miete bei bestimmten Gegebenheiten zu erhöhen. Natürlich muss die Erhöhung begründet sein und tritt meist bei folgenden Fällen ein:

Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete
Der Vermieter kann seine Forderung auf den Mietspiegel stützen und somit in eine bestimmte Kategorie einordnen. Es ist aber auch möglich 3 Vergleichswohnungen zu benennen und die Erhöhung somit zu begründen. Günstige Baufinanzierung vergleichen.

Gestiegene Betriebskosten
Da sämtliche Betriebskosten variable Größen darstellen, kann eine Mieterhöhung auch durch diese zur Erhöhung kommen.

Modernisierung
Wenn die Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, der Gebrauchswert einer Wohnung nachhaltig erhöht wird oder aber auch Energieeinsparungsmassnahmen durchgeführt werden, hat der Vermieter das Recht dies anteilmäßig in Form einer Mieterhöhung auf die Mieter verteilen.

Natürlich kann der Vermieter nicht ohne weiteres die Miete erhöhen wann und wie es ihm passt, sondern muss dabei einiges beachten. Innerhalb von 3 Jahren darf die Miete nicht mehr als um 20% erhöht werden. Zudem können Mieterhöhungen nur in einem Mindestabstand von 12 Monaten erteilt werden. Das ist dann die so genannte Jahressperrfrist. Das Verlangen für die Mieterhöhung muss zudem schriftlich erfolgen und muss begründet sein. Weiterhin muss der Mieter der Erhöhung zustimmen. Sollte dies nicht in einem Zeitraum von 3 Monaten erfolgen, hat der Vermieter das Recht zu klagen.

Bevor der Vermieter der Preiserhöhung zustimmt, sollte er aber noch neben den bereits genannten noch folgende Punkte überprüfen, denn auch er hat das Recht gegen eine Mieterhöhung zu klagen.

  • Die Mieterhöhung darf nur vom Vermieter selbst getätigt werden (er kann aber auch z.B. Anwälte oder die Hausverwaltung dazu bevollmächtigen, die Original-Vollmachtsurkunde muss dann aber beiliegen)
  • Die Mieterhöhung muss an alle im Haushalt lebenden Personen gerichtet sein
  • Die Mietspiegel müssen, wenn verwendet, nach wissenschaftlich anerkannten Grundsätzen erstellt und von den Gemeinden oder zuständigen Vereinen anerkannt worden sein.
  • Sollte eine Vergleichswohnung hinzugezogen worden sein, sollte diese auch wirklich vergleichbar sein (in Größe, Schnitt, Adresse, Geschoss usw.)
  • Ein Gutachten muss im vollen Wortlaut der Mieterhöhung beigefügt sein und von einem vereidigten und bestellten Sachverständigen stammen.
  • Es sollte überprüft werden, ob die angegebene Wohnungsgröße im Mieterhöhungsschreiben stimmt